Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 675/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1989Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes notwendigen Kenntnisse über die Anatomie und Physiologie des Auges, die Pathologie des Auges, die Optik des Auges und der Kontaktlinsen und die Anpassung der Kontaktlinsen zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben mindestens je zwei Aufgaben aus diesen Gebieten zu enthalten. Insgesamt sind zehn Prüfungsaufgaben zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden kann. Die schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes notwendigen Kenntnisse über die Anatomie und Physiologie des Auges, die Pathologie des Auges, die Optik des Auges und der Kontaktlinsen, Hygiene, Sterilisation und Desinfektion, die Anpassung der Kontaktlinsen und die versorgungsmäßige Betreuung von Kontaktlinsenträgern zu erstrecken; bezüglich der Anpassung der Kontaktlinsen und der versorgungsmäßigen Betreuung von Kontaktlinsenträgern sind bei der Beantwortung der Fragen auch die entsprechenden praktischen Fähigkeiten des Prüflings zu überprüfen. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll zwei Stunden nicht unterschreiten und drei Stunden nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen.Die gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978, kann bei der Prüfung gemäß Absatz eins bis 3 entfallen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12076394
Alte Dokumentnummer
N5198911944F