Rechtstracker.at

Art. 1 § 6

Fassungen
01.01.1977 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 675/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 601.01.197704.03.2004 BGBl. Nr. 675/1976 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 675/1976

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Lehrgang für Kontaktlinsenoptiker

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Lehrgang ist zu absolvieren
    1. Litera a
      an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
    2. Litera b
      am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
  2. Absatz 2,Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand
Mindestzahl
 
der Lehrstunden
 
Anatomie und Physiologie des
60
 
Pathologie des Auges
60
 
Optik des Auges und der Kontaktlinsen
60
 
Hygiene, Sterilisation und Desinfektion
20
 
Theorie und Praxis des Anpassens der Kontaktlinsen
120
 
Versorgungsmäßige Betreuung der Kontaktlinsenträger
30
 
  1. Absatz 3,Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 350 zu betragen.

Schlagworte

Handelskammer

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006472

Dokumentnummer

NOR12071044

Alte Dokumentnummer

N5197610949P