Rechtstracker.at

Art. 1 § 9

Fassungen
01.01.2002 bis 04.03.2004 — BGBl. II Nr. 490/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 901.01.200204.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 490/2001 · aufgehoben
Art. 1 § 901.01.197931.12.2001 BGBl. Nr. 548/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 490/2001

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Beitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 15 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, an den Landeshauptmann zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
  2. Absatz 2,Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann acht Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die verbleibenden zwei Zehntel der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
    1. Ziffer eins
      zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,
    2. Ziffer 2
      spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder
    3. Ziffer 3
      nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Schlagworte

Gebührenermäßigung

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006472

Dokumentnummer

NOR40025202