Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 675/1976Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 13Artikel 3, Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
Personen, die nachweisen, daß sie im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer als Facharzt für Augenheilkunde eingetragen waren, erbringen den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker, es sei denn, ihre Eintragung in die Ärzteliste ist gemäß § 2i Abs. 9 des Ärztegesetzes in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1964, BGBl. Nr. 50, gestrichen worden. Personen, die nachweisen, daß sie im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer als Facharzt für Augenheilkunde eingetragen waren, erbringen den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker, es sei denn, ihre Eintragung in die Ärzteliste ist gemäß Paragraph 2 i, Absatz 9, des Ärztegesetzes in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 50, gestrichen worden.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071051
Alte Dokumentnummer
N5197610956P