Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 675/1976Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 15Artikel 3, Paragraph 15
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
§ 15.Paragraph 15,
Personen, die gemäß § 376 Z 33a GewO 1973 die Tätigkeiten des konzessionierten Gewerbes der Kontaktlinsenoptiker ab dem 1. Jänner 1977 bis längstens 31. Dezember 1977 im Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks ausüben dürfen, sind zur Konzessionsprüfung zuzulassen, wenn sie die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Optikerhandwerk nachweisen. Personen, die gemäß Paragraph 376, Ziffer 33 a, GewO 1973 die Tätigkeiten des konzessionierten Gewerbes der Kontaktlinsenoptiker ab dem 1. Jänner 1977 bis längstens 31. Dezember 1977 im Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks ausüben dürfen, sind zur Konzessionsprüfung zuzulassen, wenn sie die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Optikerhandwerk nachweisen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071053
Alte Dokumentnummer
N5197610958P