Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 330/1991Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Durchführung des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.
(2)Absatz 2,Der schriftliche Prüfungsteil hat vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3)Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4)Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5)Absatz 5,Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen
Kaufmännisches Rechnen
60 Minuten
Geschäftsfall im Waffen- und Munitionshandel
90 Minuten
nicht überschreiten.
(6)Absatz 6,Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen“ haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen und Schlußrechnungen zu umfassen.
(7)Absatz 7,Im Gegenstand „Buchhaltung“ sind zehn Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten vorzunehmen.
(8)Absatz 8,Im Gegenstand „Geschäftsfall im Waffen- und Munitionshandel“ ist ein praktischer Geschäftsfall vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr und Zahlungsverkehr umfaßt; weiters kann eine einfache Kalkulation berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071163
Alte Dokumentnummer
N51976150160