Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 330/1991Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.
(3)Absatz 3,Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 30 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung – auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit – des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(5)Absatz 5,Im Gegenstand „Geschäftsfall im Waffen- und Munitionshandel“ ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit insbesondere auf die brancheneinschlägigen Vorschriften des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes in ihrer praktischen Anwendung und Auswirkung Bedacht zu nehmen.
(6)Absatz 6,Bei der Fragestellung im Gegenstand „Waffenkunde“ ist besonders auf die Kenntnis der Waffen, Munition, Schieß- und Sprengmittel Bedacht zu nehmen. Die Fragestellung kann sich ferner auf Grundzüge der Waffentechnik, der Waffensysteme und Beschußzeichen sowie auf die Berufsvorschriften erstrecken.
(7)Absatz 7,Im Gegenstand „Gesetzeskunde“ ist besonders auf die verkaufsbezogenen Bestimmungen des Waffenrechtes und die Vorschriften über den Verkauf von Munition, Schieß- und Sprengmitteln Bedacht zu nehmen.
(8)Absatz 8,Im Gegenstand „Verkaufspraxis im Waffen- und Munitionshandel“ ist in der Fragestellung auf Werbung und Kundenberatung sowie auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen (z. B. Preisauszeichnungsvorschriften) Bedacht zu nehmen und ein möglichst lebendiges Verkaufsgespräch zu führen. Zu den Gegenständen „Waffenkunde“ und „Gesetzeskunde“ ist eine möglichst enge Verbindung herzustellen.
Schlagworte
Waffenhandel, Handelsrecht, Steuerrecht, Schießmittel
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071164
Alte Dokumentnummer
N51976150170