Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.02.1976 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 21/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.02.197631.12.1991 BGBl. Nr. 21/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 330/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1976BGBl. Nr. 21/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 330/1991

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann oder Großhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Waffenkunde“ und „Gesetzeskunde“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Waffenkunde“, „Gesetzeskunde“ und „Verkaufspraxis im Waffen- und Munitionshandel“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2 und 3 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Waffenhändler, Waffenhandel

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006476

Dokumentnummer

NOR12071166

Alte Dokumentnummer

N51976150190

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/21/P5/NOR12071166