Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 330/1991Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann oder Großhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Waffenkunde“ und „Gesetzeskunde“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Waffenkunde“, „Gesetzeskunde“ und „Verkaufspraxis im Waffen- und Munitionshandel“ zu umfassen.
(3)Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2 und 3 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Waffenhändler, Waffenhandel
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071166
Alte Dokumentnummer
N51976150190