Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.02.1976 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 22/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.02.197631.12.1991 BGBl. Nr. 22/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1976BGBl. Nr. 22/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1991

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Litera a
      Geschäftsfall im Musikalienhandel,
    2. Litera b
      Musikliteraturkunde,
    3. Litera c
      Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten im Musikalienhandel,
    4. Litera d
      Verkaufspraxis im Musikalienhandel.
    Die Prüfung in den unter Litera a und b genannten Gegenständen erfolgt schriftlich und mündlich, wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen Note zu bewerten sind. In den unter Litera c und d genannten Gegenständen erfolgt die Prüfung mündlich.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Litera a
      Kaufmännisches Rechnen,
    2. Litera b
      Buchhaltung.
    Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt schriftlich.
  4. Absatz 4,Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006478

Dokumentnummer

NOR12071168

Alte Dokumentnummer

N51976150220

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/22/P1/NOR12071168