Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1991Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Durchführung des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.
(2)Absatz 2,Der schriftliche Prüfungsteil hat vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3)Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4)Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5)Absatz 5,Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen
Kaufmännisches Rechnen
60 Minuten
Musikliteraturkunde
120 Minuten
Geschäftsfall im Musikalienhandel
90 Minuten
nicht überschreiten.
(6)Absatz 6,Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen“ haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen und Schlußrechnungen zu umfassen.
(7)Absatz 7,Im Gegenstand „Buchhaltung“ sind zehn Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten vorzusehen.
(8)Absatz 8,Im Gegenstand „Musikliteraturkunde“ ist eine schriftliche Arbeit vorzusehen. Dem Prüfungswerber sind drei Themen zur Wahl zu stellen, und zwar:
ein möglichst aktuelles Thema aus dem allgemeinen Musikleben aus der Sicht des österreichischen Musikalienhandels,
aus der abendländischen Musikgeschichte,
ein musikalienhändlerisches Fachthema.
(9)Absatz 9,Im Gegenstand „Geschäftsfall im Musikalienhandel“ ist ein praktischer Geschäftsfall vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr und Zahlungsverkehr berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
NOR12071169
Alte Dokumentnummer
N51976150230