Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.1976 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 22/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.02.197631.12.1991 BGBl. Nr. 22/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1976BGBl. Nr. 22/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1991

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung des mündlichen Teiles

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.
  3. Absatz 3,Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 40 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung – auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeiten – des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  5. Absatz 5,Im Gegenstand „Geschäftsfall im Musikalienhandel“ ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit insbesondere auf die brancheneinschlägigen Vorschriften des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes sowie auf die buchhändlerische Verkehrs- und Verkaufsordnung in ihrer praktischen Anwendung und Auswirkung Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6,Bei der Fragestellung im Gegenstand „Musikliteraturkunde“ ist von der schriftlichen Arbeit ausgehend auf die allgemeinen Grundzüge der Musikliteratur und Musikgeschichte, die musikalischen Grundbegriffe und die gegenwärtigen Musikströmungen Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7,Im Gegenstand „Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten im Musikalienhandel“ hat die Fragestellung die Kenntnisse der wichtigsten Verlage und Verlagsprogramme, die Kenntnis des Auslieferungs- und Kommissionsgeschäftes, des Großsortiments und die organisatorische Abwicklung des Bestellwesens zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8,Bei der Fragestellung im Gegenstand „Verkaufspraxis im Musikalienhandel“ ist auf die Systematik der Musikliteratur, auf die bibliographische Ermittlung, auf Grundkenntnisse der Buch- und Musikalienherstellung, der Instrumentenkunde, auf Werbung, auf Kundenberatung möglichst in Form eines Verkaufsgespräches sowie auf die allgemeinen verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen und die einschlägigen Berufsvorschriften Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Handelsrecht, Steuerrecht, Verkehrsordnung, Auslieferungsgeschäft, Buchherstellung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10006478

Dokumentnummer

NOR12071170

Alte Dokumentnummer

N51976150240

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/22/P3/NOR12071170