Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1991Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Buchhändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Musikliteraturkunde“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann oder Großhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Musikliteraturkunde“ und „Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten im Musikalienhandel“ zu umfassen.
(3)Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Musikliteraturkunde“, „Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten im Musikalienhandel“ und „Verkaufspraxis im Musikalienhandel“ zu umfassen.
(4)Absatz 4,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunsthändler kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Musikliteraturkunde“ zu umfassen.
(5)Absatz 5,Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2 und 3 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
NOR12071172
Alte Dokumentnummer
N51976150260