Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.02.1976 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 22/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.02.197631.12.1991 BGBl. Nr. 22/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1976BGBl. Nr. 22/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1991

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Buchhändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Musikliteraturkunde“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann oder Großhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Musikliteraturkunde“ und „Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten im Musikalienhandel“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Musikliteraturkunde“, „Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten im Musikalienhandel“ und „Verkaufspraxis im Musikalienhandel“ zu umfassen.
  4. Absatz 4,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunsthändler kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Musikliteraturkunde“ zu umfassen.
  5. Absatz 5,Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2 und 3 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006478

Dokumentnummer

NOR12071172

Alte Dokumentnummer

N51976150260

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/22/P5/NOR12071172