Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.02.1976 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 26/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.02.197631.12.1991 BGBl. Nr. 26/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 326/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1976BGBl. Nr. 26/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 326/1991

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung des schriftlichen Teiles

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Durchführung des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.
  2. Absatz 2,Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen
    Kaufmännisches Rechnen
    60 Minuten
    Buchhaltung
    60 Minuten
    Geschäftsfall
    90 Minuten
    nicht überschreiten.
  6. Absatz 6,Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen“ haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen, Schlußrechnungen, Zinsen-, Devisen- und Valutenrechnungen zu umfassen.
  7. Absatz 7,Im Gegenstand „Buchhaltung“ sind Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten sowie eine Abschlußtabelle vorzusehen.
  8. Absatz 8,Im Gegenstand „Geschäftsfall“ ist ein praktischer Geschäftsfall vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr (Import und Export), Fakturieren und Zahlungsverkehr einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Buchungen umfaßt; weiters kann eine einfache Kalkulation berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

10006482

Dokumentnummer

NOR12071193

Alte Dokumentnummer

N51976150510

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/26/P2/NOR12071193