Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 326/1991Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.
(3)Absatz 3,Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung – auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit – des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(5)Absatz 5,Im Gegenstand „Geschäftsfall“ ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit insbesondere auf das Verkehrswesen, die Transporttarife, das Zollwesen, den Kreditverkehr und das Versicherungswesen, Handels-, Steuer- und Gewerberecht in der betriebspraktischen Anwendung Bedacht zu nehmen.
(6)Absatz 6,Bei der Fragestellung im Gegenstand „Betriebsorganisation“ ist insbesondere auf die branchenbezogenen Organisationsmöglichkeiten und -mittel, Einsatzmöglichkeiten von Büromaschinen sowie die Verwendung organisatorischer Hilfsmittel Bedacht zu nehmen.
(7)Absatz 7,Bei der Fragestellung im Gegenstand „Branchenbezogene Warenkunde“ ist besonders auf Rohstoffe, Fertigprodukte, deren Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Handelsrecht, Steuerrecht, Organisationsmittel
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2026
Dokumentnummer
NOR12071194
Alte Dokumentnummer
N51976150520