Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.02.1976 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 26/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.02.197631.12.1991 BGBl. Nr. 26/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 326/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1976BGBl. Nr. 26/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 326/1991

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wurde die Leistung des Prüflings in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.
  3. Absatz 3,Wurde die Leistung des Prüflings in zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die theoretische Prüfung zu beschränken.
  4. Absatz 4,Wurde die Leistung des Prüflings in einem oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Gegenstände zu beschränken.
  5. Absatz 5,Wurde die Leistung des Prüflings in drei Gegenständen der praktischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die praktische Prüfung zu beschränken.
  6. Absatz 6,Wurde die Leistung des Prüflings in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung und in einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden zwei Gegenstände zu beschränken.
  7. Absatz 7,In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.
  8. Absatz 8,In den Fällen der Absatz 2 bis 4 und 6 hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.
  9. Absatz 9,In den Fällen der Absatz 5 und 7 darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10006482

Dokumentnummer

NOR12071195

Alte Dokumentnummer

N51976150530

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/26/P4/NOR12071195