Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 326/1991Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Betriebsorganisation“ und „Geschäftsfall“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Branchenbezogene Warenkunde“ zu umfassen.
(3)Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler oder Kunsthändler kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Betriebsorganisation“ und „Geschäftsfall“ zu umfassen.
(4)Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen eins bis 3 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Waffenhändler
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
NOR12071196
Alte Dokumentnummer
N51976150540