Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.02.1976 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 26/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.02.197631.12.1991 BGBl. Nr. 26/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 326/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1976BGBl. Nr. 26/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 326/1991

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Betriebsorganisation“ und „Geschäftsfall“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Branchenbezogene Warenkunde“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler oder Kunsthändler kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Betriebsorganisation“ und „Geschäftsfall“ zu umfassen.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen eins bis 3 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Waffenhändler

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

10006482

Dokumentnummer

NOR12071196

Alte Dokumentnummer

N51976150540

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/26/P5/NOR12071196