Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.02.1976 bis 31.12.2023 — BGBl. Nr. 34/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.02.197631.12.2023 BGBl. Nr. 34/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Physiklaborant

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1976BGBl. Nr. 34/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2022

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026

Gesetzesnummer

10006489

Dokumentnummer

NOR12071237

Alte Dokumentnummer

N51976151020

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/34/P4/NOR12071237