Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.02.1976 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 35/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.02.197631.05.2013 BGBl. Nr. 35/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Uhrmacher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1976BGBl. Nr. 35/1976

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2013

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Uhrmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Uhrmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

10006490

Dokumentnummer

NOR12071244

Alte Dokumentnummer

N51976151100

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/35/P5/NOR12071244