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Anl. 1

Fassungen
01.07.1980 bis 30.06.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.07.198030.06.2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2000

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch sechzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,

Text

                                                           Anlage 1

                                                         -----------

                      Ausbildungsvorschriften

                  für den Lehrberuf Binnenschiffer

                             Berufsbild

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          1. Lehrjahr            !           2. Lehrjahr

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     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

                Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

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    Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

                      Verwendungsmöglichkeiten

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Holzbearbeitung:                 !                -

Messen, Anreißen, Anzeichnen     !

---------------------------------!----------------------------------

Sägen                            !                -

---------------------------------!----------------------------------

Hobeln                           !                -

---------------------------------!----------------------------------

Stemmen                          !                -

---------------------------------!----------------------------------

Raspeln                          !                -

---------------------------------!----------------------------------

Bohren                           !                -

---------------------------------!----------------------------------

Zinken                           !                -

---------------------------------!----------------------------------

Schlitzen                        !                -

---------------------------------!----------------------------------

Leimen                           !                -

---------------------------------!----------------------------------

               -                 !Metallbearbeitung:

                                 !Messen und Anreißen

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               -                 !Feilen

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               -                 !Sägen von Hand

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               -                 !Bohren

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               -                 !Scharfschleifen von Werkzeugen

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               -                 !Fallenlassen und Aufholen des

                                 !Ankers

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Festmachen des Schiffes          !Zusammenstellen von Konvois (Seil-

                                 !verheftungen)

---------------------------------!----------------------------------

Fertigmachen des Schiffes zur    !                -

Fahrt                            !

---------------------------------!----------------------------------

               -                 !Steuern des Schiffes

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               -                 !Überwachen der Ladung während der

                                 !Fahrt

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            Handhaben der Feuerlösch- und Rettungsgeräte

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                 Erste Hilfe und Rettungsschwimmen

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               -                 !Mitwirken beim Führen des Schiffes

                                 !auf Binnenwasserstraßen und im

                                 !Hafen

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               -                 !Handhaben der Schiffsbeiboote

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Spleißen von Hanftauwerken und   !Spleißen von Stahldrahtseilen

Knoten                           !

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               -                 !Beheben von Havarieschäden

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            Instandhalten und Konservieren von Schiffen

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    Entfernen des Altanstriches, Verkitten, Rostschutzanstrich,

                       Grundieren, Lackieren

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               -                 !Warten und Inbetriebsetzen von

                                 !Schiffsmotoren

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Kenntnis des Aufbaues von Binnen-!                -

schiffen                         !

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               -                 !Kenntnis des Ladens und Löschens

                                 !von Gütern

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               -                 !Kenntnis der Schiffs-

                                 !Orientierungshilfen und der

                                 !Nachrichtenübertragungsanlagen

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       1 Lehrling

6-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       2 Lehrlinge

11-15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       3 Lehrlinge

16-20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       4 Lehrlinge

auf je weitere

  5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Rohstoff, Feuerlöschgerät, Schiffshilfe

Gesetzesnummer

10006493

Dokumentnummer

NOR12072687

Alte Dokumentnummer

N51980164060