Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
01.01.1980 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 15/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 401.04.200531.05.2015 § → § BGBl. II Nr. 177/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2015
Anl. 401.01.198031.03.2005 BGBl. Nr. 15/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 15/1980

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005danach: BGBl. II Nr. 177/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch fünfzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,

Text

                                                           Anlage 4

                                                          ----------

                      Ausbildungsvorschriften

       für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

   1. Lehrjahr  !  2. Lehrjahr   !  3. Lehrjahr   !  4. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

Handhaben, Pflegen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

            Maschinen, Arbeitsgeräte, Hilfsvorrichtungen

--------------------------------------------------------------------

      Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

             Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Schneiden       !Schneiden       !       -        !        -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Sägen           !Sägen           !       -        !        -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Feilen          !Feilen          !       -        !        -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Schaben         !Schaben         !       -        !        -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Schmirgeln      !Schmirgeln      !       -        !        -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Biegen          !Biegen          !       -        !        -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Hämmern         !Hämmern         !       -        !        -

----------------!----------------!----------------!-----------------

       -        !Schmieden       !Schmieden       !        -

----------------!----------------!----------------!-----------------

       -        !Treiben         !Treiben         !        -

----------------!----------------!----------------!-----------------

       -        !Spannen         !Spannen         !        -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Bohren          !Bohren          !       -        !        -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Fräsen          !Fräsen          !       -        !        -

----------------!----------------!----------------!-----------------

       -        !Gewindeschneiden!       -        !        -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Löten           !Löten           !Löten           !        -

----------------!---------------------------------------------------

       -        !Schmelzen und Gießen von Edelmetallen und deren

                !Legierungen

----------------!---------------------------------------------------

       -        !Ziehen und Walzen von Edelmetalldrähten und

                !-blechen

----------------!---------------------------------------------------

       -        !       -        !       -        !Skizzieren, Her-

                !                !                !stellen und Aus-

                !                !                !fertigen von

                !                !                !Schmuck- und

                !                !                !Ziergegenständen

                !                !                !einschließlich

                !                !                !der notwendigen

                !                !                !Vor- und Ab-

                !                !                !schlußarbeiten

----------------!----------------!----------------------------------

       -        !       -        !Einsetzen und Fassen von Edel- und

                !                !Schmucksteinen

----------------!----------------!----------------------------------

       -        !       -        !Strichproben auf Edelmetall-

                !                !legierungen

----------------!---------------------------------------------------

       -        !Herstellen von Hilfsvorrichtungen und einfachen

                !Werkzeugen

----------------!---------------------------------------------------

       -        !Lesen von Werkzeichnungen

----------------!---------------------------------------------------

       -        !Passen und Montieren von Einzelteilen zu einfachen

                !Gegenständen

----------------!---------------------------------------------------

       -        !Herstellen von Fassungen und Einpassen von Steinen

----------------!---------------------------------------------------

       -        !       -        !Schleifen und Polieren

----------------!----------------!----------------------------------

       -        !       -        !Herstellen von beweglichen Ver-

                !                !bindungen

----------------!----------------!----------------------------------

       -        !       -        !Herstellen von  !Herstellen von

                !                !lösbaren Ver-   !lösbaren Ver-

                !                !bindungen       !bindungen

                !                !(Schrauben,     !

                !                !Nieten)         !

----------------!----------------!----------------!-----------------

       -        !       -        !       -        !Veredeln der

                !                !                !Oberfläche

----------------!----------------!----------------------------------

       -        !      -         !Kenntnis, die bei der Verarbeitung

                !                !von gebräuchlichen Edel- und

                !                !Schmucksteinen, synthetischen

                !                !Steinen, Perlen, Korallen,

                !                !Imitationen erforderlich ist

----------------!----------------!----------------------------------

       -        !       -        !Kenntnis über gebräuchliche Edel-

                !                !und Schmucksteine, synthetische

                !                !Steine, Perlen, Korallen,

                !                !Imitationen

--------------------------------------------------------------------

      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschrifte sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person             2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen           3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen           4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen           5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen           6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

  fachlich einschlägig ausgebildete Person

  auf jede Person                              1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

  fachlich einschlägig ausgebildete Person

  auf je 3 fachlich einschlägig ausgebildete

  Personen                                     1 weiterer Lehrling

ab der 103.

  fachlich einschlägig ausgebildete Person

  auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete

  Personen                                     1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Goldschmied, Vorarbeit, Edelmetallblech, Schmuckgegenstand, Edelstein

Gesetzesnummer

10006493

Dokumentnummer

NOR12072668

Alte Dokumentnummer

N51980163480