Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2015Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980Vgl. auch Artikel römisch fünfzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,
Text
Anlage 4
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier |
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Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
Handhaben, Pflegen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsgeräte, Hilfsvorrichtungen |
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten |
Schneiden | Schneiden | - | - |
Sägen | Sägen | - | - |
Feilen | Feilen | - | - |
Schaben | Schaben | - | - |
Schmirgeln | Schmirgeln | - | - |
Biegen | Biegen | - | - |
Hämmern | Hämmern | - | - |
- | Schmieden | Schmieden | - |
- | Treiben | Treiben | - |
- | Spannen | Spannen | - |
Bohren | Bohren | - | - |
Fräsen | Fräsen | - | - |
- | Gewindeschneiden | - | - |
Löten | Löten | Löten | - |
- | Schmelzen und Gießen von Edelmetallen und deren Legierungen |
- | Ziehen und Walzen von Edelmetalldrähten und -blechen |
- | - | - | Skizzieren, Herstellen und Ausfertigen von Schmuck- und Ziergegenständen einschließlich der notwendigen Vor- und Abschlußarbeiten |
- | - | Einsetzen und Fassen von Edel- und Schmucksteinen |
- | - | Strichproben auf Edelmetalllegierungen |
- | Herstellen von Hilfsvorrichtungen und einfachen Werkzeugen |
- | Lesen von Werkzeichnungen |
- | Passen und Montieren von Einzelteilen zu einfachen Gegenständen |
- | Herstellen von Fassungen und Einpassen von Steinen |
- | - | Schleifen und Polieren |
- | - | Herstellen von beweglichen Verbindungen |
- | - | Herstellen von lösbaren Verbindungen (Schrauben, Nieten) | Herstellen von lösbaren Verbindungen |
- | - | - | Veredeln der Oberfläche |
- | - | Kenntnis, die bei der Verarbeitung von gebräuchlichen Edel- und Schmucksteinen, synthetischen Steinen, Perlen, Korallen, Imitationen erforderlich ist |
- | - | Kenntnis über gebräuchliche Edel- und Schmucksteine, synthetische Steine, Perlen, Korallen, Imitationen |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschrifte sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005
Schlagworte
Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Goldschmied, Vorarbeit, Edelmetallblech, Schmuckgegenstand, Edelstein
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2018
Dokumentnummer
NOR40065325