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Anl. 5

Fassungen
01.07.1980 bis 30.06.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 501.07.198030.06.2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/2002

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch sechzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,

Text

                                                          Anlage 5

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

                     für den Lehrberuf Graveur

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

    1. Lehrjahr       !    2. Lehrjahr       !    3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

   Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

              Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

      Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

            Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Messen                !Messen                !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen              !Anreißen              !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen                !Feilen                !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren                !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Meißeln               !Meißeln               !Meißeln

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen                 !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Laubsägen             !Laubsägen             !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Weichlöten            !Weich- und Hartlöten  !Hartlöten

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Härten                !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Herrichten von        !Schleifen von Fräsern !          -

Sticheln              !für Graviermaschine   !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Anfertigen von        !Anfertigen von

                      !Schablonen            !Schablonen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Herstellen von Punzen !Herstellen von Punzen

----------------------!----------------------!----------------------

Gravieren von Hand    !Gravieren von Hand    !Gravieren von Hand

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Gravieren mit Maschine!Gravieren mit Maschine

----------------------!----------------------!----------------------

                      !Lesen von Fertigungs- !Lesen von Fertigungs-

          -           !zeichnungen           !zeichnungen

----------------------!----------------------!----------------------

Skizzieren            !Entwerfen und Zeichnen!Entwerfen und Zeichnen

----------------------!----------------------!----------------------

Übertragen von        !          -           !           -

Zeichnungen auf das   !                      !

Werkstück             !                      !

--------------------------------------------------------------------

         Kenntnis der Stilkunde, Schriftkunde und Heraldik

--------------------------------------------------------------------

      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person              2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen            3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen            4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen            5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen            6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person

  auf jede Person                               1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person

  auf je 3 fachlich einschlägig ausgebildete

  Personen                                      1 weiterer Lehrling

ab der 103.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person

  auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete

  Personen                                      1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit

Gesetzesnummer

10006493

Dokumentnummer

NOR12072690

Alte Dokumentnummer

N51980164100