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Anl. 8

Fassungen
01.01.1980 bis 28.06.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 801.01.198028.06.2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

28.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2002

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch fünfzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,

Text

                                                          Anlage 8

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

              für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

    1. Lehrjahr       !    2. Lehrjahr       !    3. Lehrjahr

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     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

                    Maschinen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

            Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und

                     Verarbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

           Grundkenntnisse der Anatomie von Fuß und Bein

--------------------------------------------------------------------

          -           !          -           !Grundkenntnisse des

                      !                      !Maßnehmens und

                      !                      !Anprobierens

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Grundkenntnisse des Einlagen-, Bettungs- und

                      !Stützungsbaues

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Kenntnis der Mechanik des menschlichen

                      !Bewegungsapparates

----------------------!---------------------------------------------

          -           !          -           !Kennntnis des Aus-

                      !                      !wählens und Zurichtens

                      !                      !der Leisten

                      !                      !einschließlich

                      !                      !Trittspurlesen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           !Auswählen des zu ver-

                      !                      !arbeitenden Materials

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Zuschneiden !Zuschneiden           !Zuschneiden

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Ausschneiden der Bodenteile

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                     Vorbereiten der Bodenteile

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Schärfen              !Schärfen              !Schärfen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           !Buggen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           !Zusammenstellen von

                      !                      !Oberteilen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Steppen               !Steppen

----------------------!----------------------!----------------------

Zwicken der Schäfte   !Zwicken der Schäfte   !Zwicken der Schäfte

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             Verbinden des Oberteils mit der Brandsohle

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                     Befestigen der Bodenteile

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Ausballen             !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen             !Schleifen             !Schleifen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Fräsen                !Fräsen

----------------------!----------------------!----------------------

Aufrauhen             !          -           !          -

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                       Rollen- und Absatzbau

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          -           !Handausputzen         !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Bimsen und Ausputzen  !

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Längen und Weiten     !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der Längen-  !          -           !          -

und Weitenmaße        !                      !

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Anfertigen von Drähten!          -           !          -

und Ausführen ein-    !                      !

facher Handnäharbeiten!                      !

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Kenntnis der Pflege   !          -           !          -

von Leder und Werk-   !                      !

stoffen               !                      !

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Grundkenntnisse des   !          -           !Grundkenntnisse des

Klebens               !                      !Schweißens

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          -           !          -           !Orthopädische

                      !                      !Zurichtung an

                      !                      !Konfektionsschuhen

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

  1 fachlich einschlägig ausgebildete Person            2 Lehrlinge

2-3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen          3 Lehrlinge

4-5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen          4 Lehrlinge

6-9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen          5 Lehrlinge

von der 10. bis 59.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person

  auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete

  Personen                                      1 weiterer Lehrling

ab der 60.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person

  auf je 10 fachlich einschlägig ausgebildete

  Personen                                      1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Rohstoff, Werkstoff, Bearbeitungsmöglichkeit, Einlagenbau, Verarbeitungsmöglichkeit, Bettungsbau, Rollenbau, Längenmaß

Gesetzesnummer

10006493

Dokumentnummer

NOR12072669

Alte Dokumentnummer

N51980163490