Rechtstracker.at

Anl. 9

Fassungen
01.07.1981 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 305/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 901.04.200531.05.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2013
Anl. 901.07.198131.03.2005 BGBl. Nr. 305/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1981BGBl. Nr. 305/1981

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch fünf, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,

Text

                                                           Anlage 9

                                                         -----------

                      Ausbildungsvorschriften

                für den Lehrberuf Stickereizeichner

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

          1. Lehrjahr            !           2. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

   Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und

                           Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der einschlägigen!Kenntnis der einschlägigen

textilen Werkstoffe, ihrer Eigen-!textilen Werkstoffe, ihrer Eigen-

schaften, Verwendungs- und Ver-  !schaften, Verwendungs- und Ver-

arbeitungsmöglichkeiten          !arbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

  Kenntnis der verschiedenen Sticktechniken, in Verbindung mit der

                         Vergrößerungslehre

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der Groß- und    !                -

Handstickmaschinen und ihrer     !

Arbeitsweisen                    !

--------------------------------------------------------------------

       Vergrößern von Entwürfen und Auszeichnen der Entwürfe

--------------------------------------------------------------------

                    Stiche zählen und berechnen

--------------------------------------------------------------------

               -                 !Entwerfen von einfachen Mustern

                                 !und Motiven nach gegebenen und

                                 !eigenen Ideen

---------------------------------!----------------------------------

               -                 !Kenntnis der verschiedenen

                                 !Stickmaterialien

--------------------------------------------------------------------

     Kenntnis des Ausführens von Mustern (Sticheinteilung) nach

                            Garnstärken

--------------------------------------------------------------------

               -                 !Kenntnis der verschiedenen

                                 !Stilarten in der Stickerei

---------------------------------!----------------------------------

               -                 !Kenntnis der An- bzw. Verwendung

                                 !von Stickereien

---------------------------------!----------------------------------

               -                 !Grundkenntnisse der weiteren

                                 !Bearbeitung von Stickereien

--------------------------------------------------------------------

      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1-  5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen      3 Lehrlinge

6- 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen    4-6 Lehrlinge

11- 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

       auf je 2 weitere fachlich einschlägig

       ausgebildete Personen                   1 weiterer Lehrling

21- 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

       auf je 3 weitere fachlich einschlägig

       ausgebildete Personen                   1 weiterer Lehrling

41-100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

       auf je 4 weitere fachlich einschlägig

       ausgebildete Personen                   1 weiterer Lehrling

über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

      auf je 5 weitere fachlich einschlägig

      ausgebildete Personen                   1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Verwendungsmöglichkeit, Großstickmaschine, Anwendung

Gesetzesnummer

10006493

Dokumentnummer

NOR12073030

Alte Dokumentnummer

N51981169250