Rechtstracker.at

Anl. 9

Fassungen
01.04.2005 bis 31.05.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 901.04.200531.05.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2013
Anl. 901.07.198131.03.2005 BGBl. Nr. 305/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2013

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch fünf, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,

Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stickereizeichner ausgebildet werden, können gemäß der bisherigen Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden vergleiche Artikel 2, Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2013,).

Text

Anlage 9

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Stickereizeichner

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe

Grundkenntnisse der einschlägigen textilen Werkstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

Kenntnis der einschlägigen textilen Werkstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

Kenntnis der verschiedenen Sticktechniken, in Verbindung mit der Vergrößerungslehre

Grundkenntnisse der Groß- und Handstickmaschinen und ihrer Arbeitsweisen

-

Vergrößern von Entwürfen und Auszeichnen der Entwürfe

Stiche zählen und berechnen

-

Entwerfen von einfachen Mustern und Motiven nach gegebenen und eigenen Ideen

-

Kenntnis der verschiedenen Stickmaterialien

Kenntnis des Ausführens von Mustern (Sticheinteilung) nach Garnstärken

-

Kenntnis der verschiedenen Stilarten in der Stickerei

-

Kenntnis der An- bzw. Verwendung von Stickereien

-

Grundkenntnisse der weiteren Bearbeitung von Stickereien

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Schlagworte

Verwendungsmöglichkeit, Großstickmaschine, Anwendung

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013

Gesetzesnummer

10006493

Dokumentnummer

NOR40065327