Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2013Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 9Anlage 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Vgl. auch Art. V der V BGBl. Nr. 305/1981Vgl. auch Artikel römisch fünf, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,
Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stickereizeichner ausgebildet werden, können gemäß der bisherigen Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden (vgl. Art. 2 § 3 BGBl. II Nr. 140/2013).Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stickereizeichner ausgebildet werden, können gemäß der bisherigen Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden vergleiche Artikel 2, Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2013,).
Text
Anlage 9
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stickereizeichner |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe |
Grundkenntnisse der einschlägigen textilen Werkstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten | Kenntnis der einschlägigen textilen Werkstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten |
Kenntnis der verschiedenen Sticktechniken, in Verbindung mit der Vergrößerungslehre |
Grundkenntnisse der Groß- und Handstickmaschinen und ihrer Arbeitsweisen | - |
Vergrößern von Entwürfen und Auszeichnen der Entwürfe |
Stiche zählen und berechnen |
- | Entwerfen von einfachen Mustern und Motiven nach gegebenen und eigenen Ideen |
- | Kenntnis der verschiedenen Stickmaterialien |
Kenntnis des Ausführens von Mustern (Sticheinteilung) nach Garnstärken |
- | Kenntnis der verschiedenen Stilarten in der Stickerei |
- | Kenntnis der An- bzw. Verwendung von Stickereien |
- | Grundkenntnisse der weiteren Bearbeitung von Stickereien |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)
Schlagworte
Verwendungsmöglichkeit, Großstickmaschine, Anwendung
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013
Dokumentnummer
NOR40065327