Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2020Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
(Anm.: aus BGBl. Nr. 277/1980, zu BGBl. Nr. 140/1976)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch fünfzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. XIV der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Binnenschiffer in der Anlage 1, die Bestimmungen über das Berufsbild Graveur in der Anlage 5, die Bestimmungen über das Berufsbild Metalldrücker in der Anlage 7, die Bestimmungen über das Berufsbild Ziseleur in der Anlage 12 zu BGBl. Nr. 140/1976.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Dokumentnummer
NOR12161876
Alte Dokumentnummer
N51980164220