Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2020Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Anm.: aus BGBl. Nr. 305/1981, zu BGBl. Nr. 140/1976)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 305/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch vier Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 305/1981 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Stickereizeichner in der Anlage 9, die Bestimmungen über das Berufsbild Textilmusterzeichner in der Anlage 10 zu BGBl. Nr. 140/1976.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Dokumentnummer
NOR12161892
Alte Dokumentnummer
N51981169310