Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2020Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Anm.: aus BGBl. Nr. 435/1983, zu BGBl. Nr. 140/1976)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis V (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 435/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch fünf Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. V der Sammelnovelle BGBl. Nr. 435/1983 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Fotogravurzeichner in der Anlage 3 zu BGBl. Nr. 140/1976.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Dokumentnummer
NOR12161921
Alte Dokumentnummer
N51983174060