Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.1976 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 204/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.197631.12.2019 BGBl. Nr. 204/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Dachdecker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1976BGBl. Nr. 204/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2019

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Schnüren und Einteilen des Deckverbandes,

    Bearbeiten von Deckmaterialien und deren Befestigung,

    Eindecken nach verschiedenen üblichen Decksystemen,

    Ausführen von Anschlüssen und Einfassungen.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    fachgerechte Ausführung,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

10006495

Dokumentnummer

NOR12071259

Alte Dokumentnummer

N51976151390

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/204/P2/NOR12071259