Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.04.1984 bis 30.06.2009 — BGBl. Nr. 162/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 528.04.198430.06.2009 BGBl. Nr. 162/1984 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Keramiker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.04.1984BGBl. Nr. 162/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2009

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hafner, Kerammodelleur oder Porzellanformer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Keramiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Figurenkeramformer, Geschirrkeramformer oder Kerammodellabgießer kann bis 30. November 1987 und nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technokeramformer kann bis 30. November 1988 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Keramiker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1984

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

10006499

Dokumentnummer

NOR12073915

Alte Dokumentnummer

N51984151690

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/208/P5/NOR12073915