Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Keramiker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2009Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hafner, Kerammodelleur oder Porzellanformer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Keramiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Figurenkeramformer, Geschirrkeramformer oder Kerammodellabgießer kann bis 30. November 1987 und nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technokeramformer kann bis 30. November 1988 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Keramiker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3)Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1984
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Dokumentnummer
NOR12073915
Alte Dokumentnummer
N51984151690