Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.1976 bis 31.05.2014 — BGBl. Nr. 209/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.197631.05.2014 BGBl. Nr. 209/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lackierer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1976BGBl. Nr. 209/1976

Außerkrafttretensdatum

31.05.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2013

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Reinigen, Abbeizen, Schleifen, Entrosten, Neutralisieren, Grundieren, Spachteln, Mischen, Auftragen von Grund-, Deckfarben und Lacken durch Streichen und Spritzen, Polieren.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Sauberkeit,

    Abstimmen der Farbtöne,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen bei der Ausführung der Prüfarbeit,

    Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Gesetzesnummer

10006500

Dokumentnummer

NOR12071283

Alte Dokumentnummer

N51976151730

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/209/P2/NOR12071283