Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.06.1976 bis 31.05.2014 — BGBl. Nr. 209/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.06.197631.05.2014 BGBl. Nr. 209/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lackierer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1976BGBl. Nr. 209/1976

Außerkrafttretensdatum

31.05.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2013

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10006500

Dokumentnummer

NOR12071285

Alte Dokumentnummer

N51976151750

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/209/P4/NOR12071285