Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lackierer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2013Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Maler und Anstreicher oder Schilderhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lackierer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
NOR12071286
Alte Dokumentnummer
N51976151760