Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.1976 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 211/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.197630.06.2000 BGBl. Nr. 211/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Optiker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1976BGBl. Nr. 211/1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/2000

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Anfertigung eines Sehbehelfes zu umfassen, wobei nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Brökeln, Schneiden, Bohren, Schleifen, Einpassen,

    Sägen, Feilen, Fräsen, Biegen, Richten, Löten, Polieren.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und unter Verwendung von Meß- und Prüfgeräten und Schautafeln das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    richtige Rezeptur,

    richtiger Zusammenbau,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

10006502

Dokumentnummer

NOR12071294

Alte Dokumentnummer

N51976151860

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/211/P2/NOR12071294