Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Optiker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/2000Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinoptiker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Optiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Dokumentnummer
NOR12071297
Alte Dokumentnummer
N51976151890