Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.06.1976 bis 07.09.1995 — BGBl. Nr. 212/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.06.197607.09.1995 BGBl. Nr. 212/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 610/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1976BGBl. Nr. 212/1976

Außerkrafttretensdatum

07.09.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 610/1995

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Flächenberechnung,

    Prozentrechnung.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Werk- und Hilfsstoffe,

    Feuerungsanlagen (Rauchfänge, Verbindungsstücke und Feuerstätten),

    einschlägige chemische und physikalische Grundlagen der Wärmelehre, Brennstoffkunde und Rauchfangkunde.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10006503

Dokumentnummer

NOR12071301

Alte Dokumentnummer

N51976151940

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/212/P3/NOR12071301