Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.06.1976 — BGBl. Nr. 214/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.06.1976 BGBl. Nr. 214/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1976BGBl. Nr. 214/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026

Gesetzesnummer

10006505

Dokumentnummer

NOR12071313

alte Dokumentnummer

N51976152080

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/214/P4/NOR12071313