Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.1976 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 215/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.197631.08.1998 BGBl. Nr. 215/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinmetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1976BGBl. Nr. 215/1976

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/1998

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung folgender Tätigkeiten nach Angabe zu umfassen:

    Flächen- und Profilarbeiten mittels beigestellter Schablonen,

    Schrifthauen, Steinschleifen, Polieren,

    Herstellen eines Werkstückes aus Kunststein einschließlich des Mischgutes.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßgenauigkeit und Sauberkeit,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026

Gesetzesnummer

10006506

Dokumentnummer

NOR12071316

Alte Dokumentnummer

N51976152130

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/215/P2/NOR12071316