Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinmetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/1998Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinmetz abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinmetz abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 4 und 6,
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinmetz abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 Abs. 4 bis 6, 4 und 6.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinmetz abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, Absatz 4 bis 6, 4 und 6,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1993
Schlagworte
Anrechnung, Holzbildhauer
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Dokumentnummer
NOR12081214
Alte Dokumentnummer
N5199328620J