Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses
Mischgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 489/1993Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen bituminöses Mischgut aufbereitet wird (Aufbereitungsanlagen). Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen bituminöses Mischgut aufbereitet wird (Aufbereitungsanlagen).
Schlagworte
Betriebsanlagengenehmigung, Altanlagen,
Altanlagensanierung
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2009
Dokumentnummer
NOR12071348
Alte Dokumentnummer
N51976152690