Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.1976 bis 31.12.2022 — BGBl. Nr. 460/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.197631.12.2022 BGBl. Nr. 460/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1976BGBl. Nr. 460/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

10006513

Dokumentnummer

NOR12071354

Alte Dokumentnummer

N51976153080

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/460/P4/NOR12071354