Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2002Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
Es ist nach fertigen Leisten, Oberteil und Kopieeinlage ein Paar Schuhe anzufertigen, wobei der eine Schuh fertig ausgeleistet herzustellen ist, der andere hingegen aufgezwickt wird;
zusätzlich sind an einem Konfektionsschuh folgende Arbeitsproben anzufertigen: Rollen- und Absatzbau unter Berücksichtigung der Statik.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach vierzehn Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5)Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6)Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7)Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Sauberkeit der Ausführung,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,
fachgerechtesfachgerechtes Verhalten bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Dokumentnummer
NOR12071388
Alte Dokumentnummer
N51976153480