Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2002Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3)Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Dokumentnummer
NOR12073392
Alte Dokumentnummer
N51982153510