Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
27.04.1982 bis 28.06.2002 — BGBl. Nr. 183/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 527.04.198228.06.2002 BGBl. Nr. 183/1982 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.04.1982BGBl. Nr. 183/1982

Außerkrafttretensdatum

28.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2002

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

10006519

Dokumentnummer

NOR12073392

Alte Dokumentnummer

N51982153510

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/466/P5/NOR12073392