Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.1976 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 467/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.197631.05.2013 BGBl. Nr. 467/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stickereizeichner

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1976BGBl. Nr. 467/1976

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2013

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stickereizeichner ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der bisherigen Prüfungsordnung antreten vergleiche Artikel 2, Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2013,).

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Anfertigung
    1. Litera a
      eines einfachen Entwurfes für ein Cambricallover im ⁴⁄₄ Rapport nach gegebener Stichzahl,
    2. Litera b
      eines einfachen Entwurfes für ein wechselfarbiges Band im ⁴⁄₄ Rapport nach gegebener Breite,
    3. Litera c
      der Vergrößerung eines Cambricallovers,
    4. Litera d
      der Vergrößerung eines wechselfarbigen Bandes und
    5. Litera e
      der Vergrößerung eines schmalen Ätzbandes mit Stichberechnung
    zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Sauberkeit,

    Ausführbarkeit,

    Einhaltung der richtigen Stichanzahl.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026

Gesetzesnummer

10006520

Dokumentnummer

NOR12071393

Alte Dokumentnummer

N51976153550

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/467/P2/NOR12071393