Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1976 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 467/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.197631.05.2013 BGBl. Nr. 467/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stickereizeichner

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1976BGBl. Nr. 467/1976

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2013

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stickereizeichner ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der bisherigen Prüfungsordnung antreten vergleiche Artikel 2, Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2013,).

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Schlußrechnung,

    Prozentrechnung,

    Flächenberechnung,

    Rapportberechnung,

    Verteilungsrechnung.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Textile Rohstoffe,

    Werkstoffe,

    Stickereimaschinen,

    Sticktechniken,

    Arbeitsvorgänge in der Stickerei.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026

Gesetzesnummer

10006520

Dokumentnummer

NOR12071394

Alte Dokumentnummer

N51976153560

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/467/P3/NOR12071394