Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.1976 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 467/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.197631.05.2013 BGBl. Nr. 467/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stickereizeichner

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1976BGBl. Nr. 467/1976

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2013

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stickereizeichner ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der bisherigen Prüfungsordnung antreten vergleiche Artikel 2, Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2013,).

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026

Gesetzesnummer

10006520

Dokumentnummer

NOR12071395

Alte Dokumentnummer

N51976153570

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/467/P4/NOR12071395