Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stickereizeichner
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 467/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2013Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stickereizeichner ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der bisherigen Prüfungsordnung antreten (vgl. Art. 2 § 3 BGBl. II Nr. 140/2013).Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stickereizeichner ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der bisherigen Prüfungsordnung antreten vergleiche Artikel 2, Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2013,).
Text
Schlußbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stickereizeichner ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stickereizeichner ist im übrigen die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, anzuwenden. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976 in Kraft.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. September 1976 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 28. Feber 1977 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. März 1977 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Dokumentnummer
NOR12071397
Alte Dokumentnummer
N51976153590