Rechtstracker.at

Anl. 14

Fassungen
01.07.1981 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1401.07.198130.06.1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch fünf, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1981,.

Text

                                                          Anlage 14

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

                für den Lehrberuf Wirkwarenerzeuger

                             Berufsbild

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    1. Lehrjahr       !    2. Lehrjahr       !    3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

      Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

            Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Maschinen, Geräte

                         und  Einrichtungen

--------------------------------------------------------------------

Wirken auf ein-       !Wirken auf ein-       !Wirken auf ein-

schlägigen Wirk-      !schlägigen Wirk-      !schlägigen Wirk-

maschinen             !maschinen             !maschinen

----------------------!----------------------!----------------------

Aufstoßen             !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Nadel- und Platinen-  !Nadel- und Platinen-  !          -

richten               !richten               !

----------------------!----------------------!----------------------

Bestimmen der Wirkart !Bestimmen der Wirkart !Bestimmen der Wirkart

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Einrichten der ein-   !Einrichten der ein-

                      !schlägigen Wirk-      !schlägigen Wirk-

                      !maschinen             !maschinen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Einstellen und Regeln !Einstellen und Regeln

                      !der Warenfestigkeit,  !der Warenfestigkeit,

                      !der Fadenspannung und !der Fadenspannung und

                      !des Abzuges           !des Abzuges

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Einstellen der Faden- !Einstellen der Faden-

                      !zuführung             !zuführung

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Aus- und Einbauen ein-!Aus- und Einbauen ein-

                      !facher Maschinenteile !facher Maschinenteile

                      !entsprechend den Be-  !entsprechend den Be-

                      !triebsanleitungen     !triebsanleitungen

----------------------!----------------------!----------------------

Erkennen von Wirk-    !Beheben von Wirk-     !Beheben von Wirk-

fehlern               !fehlern               !fehlern

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Berechnen der Reihen- !Berechnen der Reihen-

                      !zahl und des Gewichtes!zahl und des Gewichtes

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Kenntnis der Garn-    !          -

                      !numerierungen         !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Grundkenntnisse des   !Kenntnis des

                      !Repassierens          !Repassierens

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Beurteilen der        !          -

                      !Repassiermöglichkeit  !

----------------------!----------------------!----------------------

Garnvorbereitung      !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           !Grundkenntnisse über

                      !                      !Ausrüstung, Textil-

                      !                      !pflegekennzeichnung

                      !                      !und Textilkenn-

                      !                      !zeichnung

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !Kenntnis der ge-      !          -

                      !bräuchlichsten Wirk-  !

                      !maschinen             !

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

                          Verhältniszahlen

          Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1-  5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen      3 Lehrlinge

6- 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen    4-6 Lehrlinge

11- 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

       auf je 2 weitere fachlich einschlägig

       ausgebildete Personen                   1 weiterer Lehrling

21- 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

       auf je 3 weitere fachlich einschlägig

       ausgebildete Personen                   1 weiterer Lehrling

41-100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

       auf je 4 weitere fachlich einschlägig

       ausgebildete Personen                   1 weiterer Lehrling

über 100

  fachlich einschlägig ausgebildete Personen

  auf je 5 weitere fachlich einschlägig

  ausgebildete Personen                        1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Nadelrichten, Ausbau

Gesetzesnummer

10006525

Dokumentnummer

NOR12072868

Alte Dokumentnummer

N51981154230