Rechtstracker.at

Anl. 15

Fassungen
01.04.2005 bis 31.05.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1501.04.200531.05.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2015
Anl. 1507.02.198131.03.2005 BGBl. Nr. 37/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 15

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch elf, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981,.

Text

Anlage 15

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Posamentierer

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

Spulen, Doublieren, Winden

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Auflegen von Formen und Fassonteilen

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Netzen

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Nähen

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Knüpfen

Knüpfen

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Bedienen der Galonmaschine

Einrichten der Galonmaschine

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Bänder und Borten weben

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Zetteln und Schären

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Einrichten des Bandwebstuhles

Schnurdrehen

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Plattieren

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Flechten

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Adjustieren

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Anfertigen einfacher Skizzen

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-

Dekomponieren

Dekomponieren

Grundkenntnisse der Bindungen

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-

Kenntnis über modische Formen und Farbenzusammenstellungen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

10006525

Dokumentnummer

NOR40064632