Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.05.1983 bis 30.06.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.05.198330.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 346/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 346/1991

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch sieben und Artikel römisch acht, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983,.

Text

                                                          Anlage 2

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

                  für den Lehrberuf Chemischputzer

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

    1. Lehrjahr       !    2. Lehrjahr       !    3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

Handhaben der Materialien und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

                      Verwendungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

          -           !Kenntnis der Wirkungsweise der Reinigungs-

                      !anlagen

--------------------------------------------------------------------

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Reinigungsanlagen

                         und Arbeitsgeräte

--------------------------------------------------------------------

Beurteilen des Verschmutzungsgrades und      !          -

Sortieren der Ware                           !

---------------------------------------------!----------------------

                Fleckerkennen                !Fleckerkennen und

                                             !Einsatz von Detachur-

                                             !mittel

--------------------------------------------------------------------

          -           !Grundbehandlung in den verschiedenen

                      !Reinigungsanlagen (A, P, F), Steuerung der

                      !Reinigungsanlagen

----------------------!---------------------------------------------

          -           !          -           !Programmieren der

                      !                      !Reinigungsanlagen

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Einsatz von Reinigungsverstärkern

----------------------!---------------------------------------------

Chemisch Feucht-      !Chemisch Feuchtreinigen, Bleichen,

reinigen              !Appretieren, Imprägnieren, flammhemmend

                      !ausrüsten

--------------------------------------------------------------------

             Dämpfen, Bügeln der anfallenden Textilien

--------------------------------------------------------------------

          -           !          -           !Reinigen von Kunst-

                      !                      !stoffartikeln (zB

                      !                      !Alcantara)

----------------------!---------------------------------------------

          -           !         Reinigen von Polstermöbeln

----------------------!---------------------------------------------

          -           !          -           !Reinigen von Teppichen

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Erkennen der bei der Reinigung auftretenden

                      !Fehler

----------------------!---------------------------------------------

          -           !          -           !Beheben der bei der

                      !                      !Reinigung auftretenden

                      !                      !Fehler am Warengut

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Reinigungsgut annehmen, Kundenberatung

----------------------!---------------------------------------------

          -           !          -           !Kenntnis des Fahrzeug-

                      !                      !innenreinigens (Sitze

                      !                      !und Tapezierung)

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der Pflege-  !          -           !          -

kennzeichnung         !                      !

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Kenntnis von Fehlerquellen an den

                      !maschinellen Anlagen

--------------------------------------------------------------------

    Kenntnis der Ware in Hinblick auf das Verhalten der Fasern,

Färbungen und Drucke sowie der Applikationen bei der Reinigung unter

        Bedachtnahme auf die schonungsvollste Reinigungsart

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der          !          -           !          -

Chemikalien für die   !                      !

Vor- und Nachdetachur !                      !

----------------------!---------------------------------------------

          -           !Handhaben der Chemikalien bei der Vor- und

                      !Nachdetachur

--------------------------------------------------------------------

  Kenntnis der Gefahren der in der Chemischreinigung angewendeten

                            Chemikalien

--------------------------------------------------------------------

          -           !          -           !Kenntnis der ein-

                      !                      !schlägigen Vor-

                      !                      !schriften zur Wahrung

                      !                      !des Umweltschutzes

                      !                      !(zB Emmissionswerte,

                      !                      !Kanaleinmündungsbe-

                      !                      !stimmungen,

                      !                      !Abluftwerte)

--------------------------------------------------------------------

      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1- 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        1 Lehrling

3- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        2 Lehrlinge

6-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        3 Lehrlinge

ab 11 fachlich einschlägig ausgebildeten Personen

  auf je weitere 5 fachlich einschlägig

  ausgebildete Personen                         1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern ein Ausbilder bestellt wurde, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern ein Ausbilder bestellt wurde, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Vordetachur

Gesetzesnummer

10006525

Dokumentnummer

NOR12073674

alte Dokumentnummer

N51983154030